Zugordnung 2024

Zugordnung 2024

ZUGORDNUNG (Version 2)

Hinweise zur Durchführung und der Teilnahme am Faschingszug 10.02.2024 in Reichenberg

Verantwortliche – Fahrer – Fußgruppen

1.  Für jede am Faschingszug teilnehmende Gruppe ist eine nüchterne und volljährige verantwortliche Aufsichtsperson (nicht der Fahrer!) zu bestimmen, die auch für die Einsatztauglichkeit der Wegbegleiter zuständig ist. Deren Name und telefonische Erreichbarkeit (Handy) sind dem Veranstalter mitzuteilen. Die vom Veranstalter ausgegebene Teilnehmernummer ist sichtbar mitzuführen.

2.  Pro Wagenrad der Fahrzeugkombination ist ein nicht alkoholisierter Wegbegleiter zu stellen. Ausnahme bei kleineren Umzügen / Wägen möglich.

3.  Die Führer der eingesetzten Fahrzeuge müssen im Besitz einer entsprechenden gültigen Fahrerlaubnis sein. Das Mindestalter für die Fahrzeugführer beträgt 18 Jahre. Die Fahrer der Fahrzeuge sind zu besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme anzuhalten. Des Weiteren ist der Fahrer durch besondere Kleidung zu kennzeichnen (z.B. Warnweste). 

4.  Die Fahrzeuge dürfen max. mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h (An- und Abfahrt), beim Faschingszug mit Schrittgeschwindigkeit, gefahren werden. 

Zulassungsvoraussetzungen

5.  Es dürfen nur zugelassene oder von der Zulassung befreite, verkehrssichere Fahrzeuge, die der Straßenverkehrszulassungsordnung (FZV) und den besonderen Anforderungen des Umzuges entsprechen, eingesetzt werden. Fahrzeuge die wesentlich verändert wurden (insbesondere Änderungen an Fahrzeugteilen, deren Beschaffenheit besonderen Vorschriften unterliegen, wie Zugeinrichtung, Bremsen, Lenkung, sowie An- oder Aufbauten, durch die die zulässigen Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewicht überschritten werden) und auf denen Personen befördert werden, müssen von einem amtlich anerkannten Sachverständigen begutachtet werden

6. Für die Teilnahme am Faschingsumzug ist dem Veranstalter eine Startgebühr zu entrichten. Diese beläuft sich für das Jahr 2023 auf 20€ für Fußgruppen und 50€ für Wägen und motorisierte Fahrzeuge. Diese ist zu Beginn der Aufstellung abgezählt und in bar zu bezahlen.

Technische Voraussetzungen für Anhänger und Zugfahrzeuge

7.  Die vorgeschriebenen technischen Einrichtungen müssen während der An- und Abfahrt vollständig vorhanden und betriebsbereit sein. (z.B. Licht, Bremsen usw.).

8.   Anhänger dürfen nur hinter Zugfahrzeugen mitgeführt werden, die hierfür geeignet sind, es ist auf zul. Anhängelast und Stützlast zu achten. Zur Verbindung von Fahrzeugen dürfen nur Verbindungseinrichtungen in amtlich genehmigter Bauart verwendet werden. Die Fahrzeuge müssen mit einer Betriebs- und Feststellbremse ausgerüstet sein.

9.  Der Halter sowie der Führer des Fahrzeuges sind dafür verantwortlich, dass durch die am Fahrzeug angebrachten Aufbauten oder Veränderungen die Sichtverhältnisse für den Fahrzeugführer und die Bedienfähigkeit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt werden. 

Abmaße der Fahrzeuge

10.  Aufbauten, Dekoration und dergleichen sind so zu befestigen, dass sie jeglichem Einfluss von außen standhalten. Die Gesamthöhe darf  4 m, die Gesamtbreite darf 3 m nicht überschreiten. Die Länge darf über die jeweils gesetzlichen Abmaße nicht hinausgehen. Sollten die Abmaße überschritten werden ist eine Abnahme durch eine amtl. anerkannte Prüfstelle notwendig. Diese ist dem Veranstalter vorzulegen. Zudem bedarf es einer Ausnahmegenehmigung durch das Landratsamt Würzburg

 Lautstärke

11. Die Lautstärke der mitgeführten Musikanlagen ist während des gesamten Umzuges und bei der Aufstellung auf 90 dB zu begrenzen. Nach dem Veranstaltungsende ist bei allen Wägen die Musik auszuschalten. Das Ausrichten der Boxen nach außen ist untersagt. Elektrische Geräte, wie z. B. Stromaggregate, müssen den Sicherheitsvorschriften des VDE für den mobilen Betrieb entsprechen. Durch Schallpegelbegrenzer kann die Lautstärke elektronischer Verstärker genau bestimmt werden. Die Verwendung von Schallpegelbegrenzern wird Ihnen daher besonders empfohlen.  

Personentransport

12. Auf der Hin- und Abfahrt zum und vom Faschingsumzug ist die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in den Laderäumen der Fahrzeuge untersagt. Die Höchstzahl der auf jedem Fahrzeug zu befördernden Personen ist unter Beachtung des zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeuges festzulegen. Der Aufenthalt von Personen auf oder an Zugmaschinen ist untersagt. In den Zugmaschinen dürfen nur die für den Fahrzeugführer und Beifahrer vorgesehenen Plätze belegt werden. 

13. Anhänger, auf denen Personen befördert werden, müssen mit ebenen, rutschfesten und sicheren Steh- bzw. Sitzflächen, Haltevorrichtungen, Geländern bzw. Brüstungen und Ein- bzw. Ausstiegen ausgerüstet sein. Beim Mitführen von stehenden Personen ist eine Mindesthöhe der Brüstung von 120 cm einzuhalten. Für jede beförderte Person muss eine Sitzfläche vorhanden sein. Der Personentransport ist nur auf gesicherten Aufbauten der Faschingswägen gestattet. 

Wurfartikel

14. Als Wurfartikel sind nur Bonbons und kleine Geschenke (z. B. Blumen) erlaubt. Das Abwerfen von festen, flüssigen, schaum- oder pulverartigen Materialien (z.B. Heu, Holzspäne) und von verletzenden Gegenständen ist verboten. 

15. Es darf kein Werbematerial (z.B. Flyer) und Konfetti jeglicher Art abgeworfen werden!

Alkohol und Glas

16. Alkoholisierte Fahrzeugführer sind unverzüglich vom Verlauf des weiteren Umzugs auszuschließen. Ebenfalls ausgeschlossen werden Teilnehmer, die wegen übermäßigem Alkohol- bzw. Drogenkonsum für sich und andere eine Gefährdung darstellen. Es ist sicherzustellen, dass Jugendliche unter 16 Jahren keine alkoholischen Getränke konsumieren können. Das Konsumieren und Mitführen von branntweinhaltigen Getränken (z.B. Schnaps, Rum) ist untersagt.

17. Auf den Wägen und für Fußgruppen gilt absolutes Glasverbot, d. h. das Mitführen von Glasflaschen und Gläsern ist auf den Faschingswägen verboten. 

Versicherung – Haftung 

18. Für jedes der eingesetzten Fahrzeuge muss eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bestehen, die die Haftung für Schäden abdeckt, die auf den Einsatz der Fahrzeuge im Rahmen von Faschingszügen zurückzuführen sind. Der Einsatz bei Faschingszügen muss somit der Versicherung mitgeteilt werden. Die Teilnehmer der Veranstaltung haften für alle Schäden, die während der Veranstaltung von ihnen verursacht werden. Dies gilt insbesondere auch für Schadens- und Unglücksfälle, von denen Teilnehmer oder Besucher des Faschingszuges betroffen werden.  Die Teilnehmer der Veranstaltung haben den Anordnungen der Polizeibeamten, des Ordnungspersonals und des Veranstalters Folge zu leisten. Teilnehmer, die die Auflagen nicht beachten und einhalten, werden vom Faschingszug ausgeschlossen. Ordnungswidrigkeiten und Straftaten werden separat verfolgt.

Die Auflagen dienen Ihrer Sicherheit, sowie der Sicherheit aller Besucher und Teilnehmer. Haben Sie bitte hierfür Verständnis.

19. Faschingszug – Ende

Der Faschingszug endet in der Würzburger Str. „an der Waage“ (Höhe Würzburger Str. 20)

Die Wägen können hier halten, um die Personen vom Wagen absteigen zu lassen. Das Halten in diesem Bereich ist nur für die Dauer des Absteigens und zur Ladungssicherung gestattet. Im Anschluss haben die Wägen den Bereich zügig zu räumen und die Heimfahrt anzutreten.

Hierbei ist den Anweisungen des Personals, der Feuerwehr und der Polizei Folge zu leisten.

Die After-Zug-Party findet am Sportheim statt. Es werden Taschenkontrollen im Abgesperrten Bereich durchgeführt.

Wir bitten um Verständnis,  dies ist eine Maßnahme zum Jugendschutz (Auflage Landratsamt)

20. Verpflichtungserklärung

Bei gravierenden Verstößen gegen diese Richtlinien werden die Teilnehmer, durch die Veranstalter oder die Polizei sofort vom Umzug ausgeschlossen.

Die Teilnehmer der Veranstaltung haben den Anordnungen der Polizeibeamten, des Ordnungspersonals und des Veranstalters Folge zu leisten.

Teilnehmer, die die Auflagen nicht beachten und einhalten, werden vom Faschingszug ausgeschlossen. Ordnungswidrigkeiten und Straftaten werden separat verfolgt.

Der Teilnehmer am Faschingsumzug verpflichtet sich zur Einhaltung aller genannten Punkte.

Bei mehreren Teilnehmern einer Gruppe sind auch die Gruppenmitglieder zur Einhaltung aller genannten Punkte zu verpflichten.

Reichenberg, den 28.12.2023

Die Vorstandschaft

Faschingsgesellschaft Rohaloho Reichenberg e.V.

gez. Yannick Illmer | Zweiter Vorsitzender